Unsere Rechtsgebiete
Hier finden Sie eine Übersicht der Schwerpunkte, in denen wir Sie gern vertreten.
Schwerpunkte
- Testamentsgestaltung
-
Testamentsauslegung
-
Erbfolgenbestimmung
-
Auflösung von Erbengemeinschaften
-
Pflichtteilsansprüche
-
Schenkungen zu Lebzeiten (Neu geregelt seit 1.1.2010)
-
Gestaltung von Behindertentestamenten
-
Auskünfte einfordern
Auf diesen Seiten finden Sie Informationen zum Erbrecht sowie der privaten und betrieblichen Vermögensnachfolge
Zum Bereich des Erbrechts zählen beispielsweise
- Sämtliche Auskunftsansprüche gegenüber Erben und Erbschaftsbesitzern
- Auseinandersetzungen um die Geltendmachung eines Anspruches auf den Pflichtteil
- Die Geltendmachung und Abwehr von Vermächtnissen
- Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft
- Vorbereitung zur optimalen Formulierung eines Testamentes und von Grundstücks-Übergabeverträgen
- Beratung bei angeordneter Testamentsvollstreckung sowie Beratung des Testamentsvollstreckers
- Prüfung der Wirksamkeit und Anfechtung von Testamenten und anderen letztwilligen Verfügungen von Todes wegen
Sowohl bei der Verwirklichung Ihrer Ziele bei der Testamentsgestaltung, damit der Familienfrieden gewahrt bleibt, bis hin zur geduldigen Auseinandersetzung streitiger Erbengemeinschaften, als auch bei der Realisierung Ihrer Pflichtteilsansprüche setzen wir uns gerne und engagiert für Ihre Interessen ein.
Informieren Sie sich außerdem über
- Vorsorgevollmacht (Generalvollmacht)
- Patientenverfügung (Patiententestament)
- Betreuungsverfügung
- Vorsorgeanwalt
Sie wollen selbst entscheiden, wie Sie im Krankheitsfall behandelt werden, aber wie soll der Arzt von Ihrem Willen erfahren, wenn Sie sich selbst nicht mehr äußern können?
Der Fall der US-Amerikanerin, die jahrelang im Wachkoma lag, ist uns noch allen gegenwärtig: Auf Wunsch Ihres Mannes und nach mehreren Gerichtsbeschlüssen wurde die Ernährung der Frau eingestellt, sie verhungerte und starb schließlich aufgrund mangelnder Ernährung. Der Mann behauptetet vor Gericht, daß dies im Sinne seiner Frau sei.
Mit einer Patientenverfügung hätten die Gerichtsprozesse und die quälenden Fragen und Sorgen für die Familie und den Mann verhindert werden können.
Eine Patientenverfügung gehört bei einer guten Nachlaßgestaltung “mit dazu”. Ebenso wie die Vorsorgevollmacht, die Betreuungsverfügung, das Testament u.a. ist sie ein Baustein im Rahmen der umfassenden Gestaltung.
DasSTEUERRECHT
Am 01.01. 2009 tritt das neue
Erbschaftsteuergesetz mit seinen weit reichenden Änderungen in Kraft. Wer davon einen Nutzen ziehen wird und für wen es schlechter ist, sowie was im Detail geändert werden soll, erfahren sie im
Folgenden:
Die „Gewinner“ der Reform sind enge Verwandte – für sie wird es künftig deutlich günstiger werden.
Für die übrigen Verwandten und vor allen Dingen für nicht verwandte Erben wird sich die Situation erheblich verschlechtern.
Im Einzelnen:
Die Freibeträge wurden für Verwandte und Ehegatten angehoben:
Die der Steuerklasse I für Ehegatten, (Adoptiv)Kinder und Enkel werden angehoben wie folgt:
-
bei Ehegatten von 307.000 € auf 500.000 €
-
bei eingetragenen Lebenspartnerschaften von 5.200 € auf
-
500.000 €
-
bei Kindern von 205.000 € auf 400.000 €
-
und bei Enkeln von 51.200 € auf 200.000 Eltern und Großeltern erhalten künftig bei Erwerb durcl einen Freibetrag von 100.000 €, statt wie bisher 51.200 €.
Weiterhin wird die Unterscheidung zwischen Personen der Steuerklasse II und III aufgehoben: Egal, ob Schwiegerkinder, Schwiegereltern, direkt verwandte Nichten und Neffen, Geschwister, oder Eltern bei Schenkungen, sowie die „sonstigen Personen“ (Steuerklasse III): für alle gilt der einheitliche Freibetrag von 20.000 € (vormals 10.300 €, bzw. 5.200 €).
Wie sehen die Steuersätze künftig aus, wenn der Freibetrag nicht ausreicht?
|
Wert des steuerpflichtigen |
|
Steuerklasse |
|
|
I |
II |
III |
|
|
75.000 € |
7% |
30% |
30% |
|
300.000 € |
11% |
30% |
30% |
|
600.000 € |
15% |
30% |
30% |
|
6.000.000 € |
19% |
30% |
30% |
|
13.000.000 € |
23% |
50% |
50% |
|
26.000.000 € |
27% |
50% |
50% |
|
darüber |
30% |
50% |
50% |
Wie werden Immobilien künftig bewertet?
Das Bundesverfassungsgericht hat im November 2006 entschieden, dass die unterschiedlichen Bewertungsmaßstäbe wie die Wertermittlung teils nach Verkehrswert, teils nach Ertragswert
verfassungswidrig sind. Künftig soll die Wertermittlung in Anlehnung an die Wertermittlungsverordnung typisierend geregelt werden. Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts spricht jedoch nicht
entgegen, einzelne Bereiche bei der Vererbung dennoch steuerlich zu privilegieren.
Ihr
Ewald Roth
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KANZLEI ROTH
